Verzichtet die Gläubigergesamtheit (Gläubigermehrheit) auf die Durchsetzung von illiquiden Aktiv- oder Passivansprüchen der Konkursmasse und verlangt keiner der Konkursgläubiger eine Abtretung nach SchKG 260, so kann die Konkursverwaltung diesen illiquiden Aktiv- oder Passivansprüchen entweder nach SchKG 256 verwerten (mittels öffentlicher Versteigerung oder Freihandverkauf) oder bei Nichtverkäuflichkeit aus dem Konkursinventar streichen.