Legitimiert zur Abtretung ist jeder Gläubiger, dessen Forderung im Kollokationsplan aufgenommen wurde. Erforderlich ist demnach, dass dem Gesuchsteller Gläubigerqualität kraft definitiver Kollokation zukommt.
Rechtsmissbrauch
Unzulässig ist die Abtretung einer Forderung an einen Konkursgläubiger, wenn sich der Anspruch gegen diesen selbst richtet.