Die Bedingung Nr. 6 der Abtretungsurkunde beinhaltet einen Vorbehalt der Konkursverwaltung für die Annullierung der Abtretung für den Fall vor, dass nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine gerichtliche Geltendmachung erfolgt ist.
Die Konkursverwaltung muss einen solchen Widerruf verfügen. Ohne formelle Verfügung besteht für den Abtretungsgläubiger auch nach Fristablauf weiterhin die Möglichkeit, eine Klage anhängig zu machen.
Fristwahrung
Die Frist gilt mit Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage als gewahrt.
Spezialfall: Konkurs-Widerruf
Ein Widerruf des Konkurses hat auch den Widerruf der Abtretung zur Folge.