LAWINFO

SchKG-Abtretung / SchKG 260

QR Code

Abtretung von Passiv-Ansprüchen

Rechtsgebiet:
SchKG-Abtretung / SchKG 260
Stichworte:
SchKG-Abtretung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Abwehr Aussonderung

Einleitung

Ein der SchKG 260-Abtretung zugänglicher Passiv-Anspruch ist zudem die Abwehr von Eigentumsansprachen Dritter an Gegenständen der Konkursmasse, d.h. die Abwehr der sog. Aussonderung (SchKG 242 II).

Bewegliche Sachen

Behauptet ein Dritter an einer beweglichen Sachen, die die Konkursverwaltung als Gegenstand der Masse erachtet und sich im Zeitpunkt der Konkurseröffnung im (Allein-)Gewahrsam der Konkursmasse befindet, Eigentum daran zu haben, so setzt sie dem Dritten eine Frist zu Klage auf Herausgabe der Sache an (sog. Aussonderung; SchKG 242 II).

Beabsichtigt die Konkursverwaltung jedoch den Drittanspruch anzuerkennen (z.B. weil es von Mitgewahrsam des Drittansprechers ausgeht), so muss sie dies der Gläubigergesamtheit unterbreiten und den Gläubigern die Möglichkeit geben, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).

Grundstücke

Bei Grundstücken ist der Grundbucheintrag im Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend:

  • Falls Eintrag auf Konkursiten lautet: Fristansetzung an Dritten zur Erhebung der Aussonderungsklage (SchKG 242 II)
  • Falls Eintrag auf Dritten lautet: Freigabe, wobei auch hier die Freigabe der Gläubigergesamtheit unterbreitet und den Gläubigern die Möglichkeit geben werden muss, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).

Forderungen und andere Rechte

Bei nicht in einem Wertpapier verkörperten Forderungen oder anderen Rechten (z.B. Immaterialgüterrechten) ist die Zugehörigkeit (Inhaberschaft) massgeblich. Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist über die Frage der Zugehörigkeit in einem ordentlichen Prozess zu entscheiden (sog. Prätendentenstreit).

Beabsichtigt die Konkursverwaltung die behauptete Zugehörigkeit eines Dritten an einer solchen Forderung oder an einem solchen Recht anzuerkennen, so muss sie dies der Gläubigergesamtheit unterbreiten und den Gläubigern die Möglichkeit geben, sich das Bestreitungsrecht abtreten zu lassen (vgl. KOV 47).

Weiterführung sistierter Passivprozess

Ist im Zeitpunkt der Konkursverwaltung ein Passivprozess hängig, so wird dieser i.d.R. nach SchKG 207 sistiert. Verzichtet die Gläubigermehrheit auf das Weiterführen des Passivprozesses (im Ordentlichen Konkursverfahren frühestens 10 Tage nach der 2. Gläubigerversammlung; im summarischen Konkursverfahren frühestens 20 Tage nach Auflegung des Kollokationsplanes, SchKG 207), so können sich die Gläubiger den Anspruch zur Weiterverfolgung abtreten lassen (Bei Nichtweiterverfolgung gilt der Anspruch als anerkannt und wird kolloziert, KOV 63 II).

Motiv/Ziel

Wie bei der Kollokationsklage gegen einen Mitgläubiger (Dritt-Kollokationsklage) kann sich der erfolgreiche Kläger (höchstens bis zur vollen Deckung seiner Forderung) aus dem Betrag befriedigen, um den der Anteil des beklagten Mitgläubigers an der Konkursmasse herabgesetzt wird.

» Vgl.: Kollokationsplan.

Geltendmachung Schuldbefreiungsversprechen

Ein möglicher Passivanspruch ist sodann die Durchsetzung eines von einer Drittperson gegenüber dem Gemeinschuldner abgegebenen Schuldbefreiungsversprechens (OR 175). 

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.