Steht die Konkursverwaltung hinsichtlich eines Aktiv- oder Passiv-Anspruchs mit der Gegenpartei bereits in einer (gerichtlichen oder aussergerichtlichen) Auseinandersetzung und kommt es dabei zu einer Einigung mittels gerichtlichen oder aussergerichtlichen Vergleichs, so können die Konkursgläubiger, die mit dem Resultat des Vergleiches nicht einverstanden sind, eine SchKG 260-Abtretung zur Weiterverfolgung des Aktiv- oder Passiv-Anspruches verlangen, sofern sie das Massainteresse (Vergleichsgewinn) bei der Konkursverwaltung hinterlegen wird.
Vorbehalt im Vergleich
Die Vergleichsvereinbarung mit der Gegenpartei wird i.d.R. unter aufschiebender Bedingung geschlossen, indem bestimmt wird, dass die Vergleichsvereinbarung entschädigungslos dahinfallen soll, wenn ein Gläubiger eine SchKG 260- Abtretung verlangt und das Massainteresse fristgerecht hinterlegt hat.